Vorteile für die Leistungserbringer und Träger

  • Voraussetzung für eine konsequente Personenorientierung ist, dass sowohl Leistungsträger als auch Leistungserbringer möglichst nahe an den Lebenssituationen der jeweiligen Menschen mit Behinderung verortet sind und somit beide ihre regionalen Kenntnisse für die Vernetzung und Koordination der notwendigen Hilfen verknüpfen können.
  • Neue Kooperationsmöglichkeiten zwischen Leistungsträgern und Leistungsanbietern entstehen. Besonders wichtig ist die gemeinsame Übernahme der sozialraumorientierten Ausgestaltung von Hilfen. Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung sind abstrakte Prinzipien, die sich in den Sozialräumen der Leistungsberechtigten konkretisieren und entwickeln können.
  • Für Leistungserbringer bedeutet dies eine Aufwertung ihrer fachlichen Kompetenz im Sozialraum, die dem Abbau von Großeinrichtungen zugunsten kleinräumig agierender sozialer Dienste begünstigt.
  • Die UN–Konvention zur Inklusion stellt eine Art Zukunftssicherung für die in der Umsetzung sich verändernden Anbieter dar.
  • Ein geregeltes, transparentes und regional angepasstes Verfahren zur Konversion von (Groß-) Einrichtungen kann daraus entstehen. Leistungserbringer übernehmen schließlich die aktive Rolle im Konversionsprozess ihrer Einrichtungen.
  • Die Sozialräumliche Orientierung vermeidet einen Wettlauf der Mitbewerber zum Nachteil der betroffenen Menschen.
  • Menschen mit Behinderung werden gemeinsam mit den Leistungserbringern und den Leistungsträgern Akteure der Sozialraumgestaltung und Sozialraumentwicklung.
  • Betroffene und Angehörige können aktive Beiträge im Sozialraum leisten. Zukünftige Sozialwirtschaft entwickelt sich als Wirtschaftsfaktor, welcher in regionalen Räumen wirksam wird.
  • Der Sozialraum, die Gemeinde, gewinnt dadurch eine höhere Qualität im Sinne des inklusiven Gemeinwesens für alle Beteiligten

Perspektive 2020 zur Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung (copyright: Grindelwald-Initiative 2010)